Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/61#abs-1 (1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/61#abs-2 (2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/61#abs-3 (3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 61 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Altenburg, 16.08.2016 – S 14 R 2345/15
- SG Altenburg, 12.08.2016 – S 14 R 2838/15
- LSG Thüringen, 28.03.2012 – L 12 R 7/07
- BSG, 04.07.2023 – B 5 R 171/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsmittelbefugnis eines einfach Beigeladenen - unfallbedingter Rentenkürzungsschaden - Vorgreiflichkeit des sozialgerichtlichen Verfahrens
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2013 – L 16 R 955/12
- BSG, 16.05.2001 – B 8 KN 10/00 RZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LSG Sachsen-Anhalt, 20.01.2022 – L 11 R 124/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.06.2012 – L 18 KN 358/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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